Aus anwaltsrechtlicher Sicht bleibt festzuhalten, dass es jedenfalls nicht angeht, wenn in Ausübung eines Anwaltsmandates berufliche Geheimhal- tungs- und Treuepflichten missachtet werden und dadurch nicht nur eine mögliche Interessenkollision im konkreten Einzelfall in Kauf genommen, sondern generell das Vertrauen in den Berufsstand in Mitleidenschaft gezogen wird. f) Der Disziplinarbeklagte weist auf den Entscheid AWK 06 49 vom 3. Juli 2006 hin, der ihn selber betraf und dem tatsächlich ein ähnlicher Sachverhalt in Bezug auf die Doppelfunktion als Notar und Anwalt zu Grunde lag.