Ob der Disziplinarbeklagte das Notariatsgeheimnis verletzt hat, kann hier offen bleiben und ist allenfalls durch die zuständige Aufsichtsbehörde über das Notariat zu untersuchen. Aus anwaltsrechtlicher Sicht bleibt festzuhalten, dass es jedenfalls nicht angeht, wenn in Ausübung eines Anwaltsmandates berufliche Geheimhal- tungs- und Treuepflichten missachtet werden und dadurch nicht nur eine mögliche Interessenkollision im konkreten Einzelfall in Kauf genommen, sondern generell das Vertrauen in den Berufsstand in Mitleidenschaft gezogen wird. f)