Auch wenn er zum Ehemann eine ungleich engere Beziehung hat, war der Disziplinarbeklagte in seiner Eigenschaft als Notar beiden Parteien gleichermassen verpflichtet. e) Ob der Disziplinarbeklagte das Notariatsgeheimnis verletzt hat, kann hier offen bleiben und ist allenfalls durch die zuständige Aufsichtsbehörde über das Notariat zu untersuchen.