Erschüttert wurde dieses Vertrauen seitens der Anzeigerin offenbar ein erstes Mal, als sie später von Freundinnen erfuhr, dass der Abschluss des Ehevertrages keine rechtliche Notwendigkeit gewesen wäre, was ihr im Zeitpunkt der Beurkundung demnach nicht bewusst war und dann auch zum Abschluss des zweiten Ehevertrages führte, indem der erste rückgängig gemacht wurde. Auch wenn er zum Ehemann eine ungleich engere Beziehung hat, war der Disziplinarbeklagte in seiner Eigenschaft als Notar beiden Parteien gleichermassen verpflichtet. e)