5 Der Disziplinarbeklagte verkennt die Bedeutung und Tragweite seiner Geheimhal- tungs- und Treuepflicht, wenn er einwendet, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertrauensverhältnis zur Anzeigerin bestanden. Der Notar ist als Notar sehr wohl eine Vertrauensperson seiner Vertragsparteien – und zwar beider Vertragsparteien.