Diese Konstellation sei vergleichbar mit jener, in welcher der Anwalt vor der Mandatsübernahme eine richterliche Funktion wahrnehme. Auch hier erlange er als Richter Kenntnis von wesentlichen Tatsachen, die auch die spätere Gegenpartei beträfen, was einer Übernahme eines Anwaltsmandats entgegenstehe (Urteil des Bundesgerichts vom 23.10.2008 2C_407/2008 E. 3.3).