idem bereits H. MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Kommentar zum NG vom 31. Januar 1909, Bern 1964, N 7 zu Art. 21). Als Beteiligte haben alle Personen zu gelten, die durch die Beurkundung unmittelbar betroffen sind (RUF, a.a.O. Rz 994). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ein Notar, der gleichzeitig als Anwalt tätig ist, keine der am Notariatsverfahren beteiligten Parteien vertreten, weil er in seiner Funktion als Notar teilweise hoheitliche Aufgaben ausübt. Diese Konstellation sei vergleichbar mit jener, in welcher der Anwalt vor der Mandatsübernahme eine richterliche Funktion wahrnehme.