32 NG 80). Als Urkundsperson wird der beurkundende Notar deshalb zum «juristischen Vertrauensobmann» der Vertragsparteien und blockiert sich damit gegenüber diesen Vertragsparteien als Anwalt, soweit den Gegenstand der Beurkundung betreffend; dies allein schon deshalb, weil er allen Beteiligten in einem prozessualen Verfahren gleichermassen als unabhängiger Zeuge zur Verfügung stehen muss (vgl. P. RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz 988 ff. insb. 1013 m.w.H.; idem bereits H. MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Kommentar zum NG vom 31. Januar 1909, Bern 1964, N 7 zu Art. 21).