Nr. 3862 vom 7.6.2001). Im Rahmen ihrer Berufstätigkeit haben auch die Notarinnen und Notare nicht nur eine dem Anwaltsgeheimnis analoge, durch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR311.0) strafrechtlich geschützte Geheimhaltungspflicht (Art. 36 NG 05; idem Art. 31 NG vom 28. August 1980 [NG 80]). Sie haben zudem die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (Art. 37 Abs. 1 NG 05; idem Art. 32 NG 80).