13 FG hat die Anwaltsaufsichtsbehörde stets festgehalten, dass bei Anwälten, die zugleich das Notariat ausüben, eine verpönte Interessenkollision auch hinsichtlich von Notariatsgeschäften vorliegen könne. Der Umstand, dass es die bernische Gesetzgebung den jeweiligen Patentinhabern ermöglicht, gleichzeitig beide Berufe auszuüben (so weiterhin gem. Art. 4 Abs. 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG 05; BSG 169.11]), führt dazu, dass sie gegebenenfalls beiden Disziplinarordnungen unterstehen (vgl. z.B. AWK Nr. 3743 vom 29.9.1998; Nr. 3862 vom 7.6.2001).