Nun ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Disziplinarbeklagte zuvor von der Anzeigerin im relevanten Sachzusammenhang nie ein Anwaltsmandat führte, sondern als Notar 2007 und 2008 von den Ehegatten A.________ und C.________ gemeinsam zwecks Beurkundung eines Ehevertrags und später der Aufhebung desselben aufgesucht wurde. Bei der Anwendung von Art. 13 FG hat die Anwaltsaufsichtsbehörde stets festgehalten, dass bei Anwälten, die zugleich das Notariat ausüben, eine verpönte Interessenkollision auch hinsichtlich von Notariatsgeschäften vorliegen könne.