Auch das Argument, die güterrechtliche Situation der Anzeigerin sei durch die Aufhebung der Gütertrennung erheblich verbessert worden, zielt ins Leere. Bei der Beurteilung der Interessenkollision ist nicht das Ergebnis massgebend, sondern der potenzielle Konflikt zwischen den verschiedenen Interessen der Parteien. d) Nun ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Disziplinarbeklagte zuvor von der Anzeigerin im relevanten Sachzusammenhang nie ein Anwaltsmandat führte, sondern als Notar 2007 und 2008 von den Ehegatten A.________ und C.________ gemeinsam zwecks Beurkundung eines Ehevertrags und später der Aufhebung desselben aufgesucht wurde.