4 ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die dem Notar als gemeinsamen Berater der Vertragsparteien und als Urkundsperson mitgeteilten Informationen im Rahmen des späteren Eheschutzverfahrens zwischen den Ehegatten geradezu irrelevant seien. Auch das Argument, die güterrechtliche Situation der Anzeigerin sei durch die Aufhebung der Gütertrennung erheblich verbessert worden, zielt ins Leere.