Auch wenn im Eheschutzverfahren keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird, spielen die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien doch auch im Eheschutzverfahren eine Rolle und es ist ohne weiteres von einem konkreten Interessenkonflikt auszugehen. Selbst wenn der Disziplinarbeklagte tatsächlich über keinerlei Informationen der Anzeigerin verfügt hätte, die er im Eheschutzverfahren gegen sie hätte verwenden können, ist das Vorgehen gegen eine frühere Klientin (sog. «Parteiwechsel») schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem