Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die als Notar erlangten Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten im Rahmen der Beurkundung der Eheverträge wesentliche Informationen darstellen, die einer späteren Vertretung eines der Ehegatten bereits im Eheschutzverfahren entgegenstehen. Auch wenn im Eheschutzverfahren keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird, spielen die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien doch auch im Eheschutzverfahren eine Rolle und es ist ohne weiteres von einem konkreten Interessenkonflikt auszugehen.