H.). c) Nach BGE 134 II 108 reicht die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebender konkreter Interessenkonflikt. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die als Notar erlangten Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten im Rahmen der Beurkundung der Eheverträge wesentliche Informationen darstellen, die einer späteren Vertretung eines der Ehegatten bereits im Eheschutzverfahren entgegenstehen.