Er wies überdies darauf hin, dass er im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch keine Tatsachen, die dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA unterstehen könnten, preisgegeben habe. Des Weiteren sei der zu beurteilende Sachverhalt mit der Fallkonstellation aus Entscheid Nr. AWK 06 49 der Anwaltskammer des Kantons Bern vom 3. Juli 2006 zu vergleichen. Darin sei er ebenfalls aufgrund seiner Doppelfunktion als Anwalt und Notar angezeigt worden, weil er eine Schenkung verurkundet und daraufhin eine der Parteien im Scheidungsverfahren gegen die andere Partei vertreten habe.