5. Innert erstreckter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 5. August 2016 eine ausführliche Stellungnahme ein, worin er hauptsächlich die in der ersten Stellungnahme gemachten Ausführungen bestätigte: Es habe zu keiner Zeit ein Vertrauensverhältnis zur Anzeigerin bestanden und er habe zu keiner Zeit güterrechtlich relevante Sachverhalte, die ihn als Anwalt in einem Eheschutzverfahren ausschliessen würden, anvertraut ererhalten. Er wies überdies darauf hin, dass er im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch keine Tatsachen, die dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA unterstehen könnten, preisgegeben habe.