Er könne deshalb beim besten Willen nicht verstehen, inwiefern er gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen habe. 4. Gestützt auf die Anzeige vom 1. Februar 2016 wurde gegen den Disziplinarbeklagten durch Verfügung vom 16. Juni 2016 ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eröffnet und dem Disziplinarbeklagten nochmals Gelegenheit gegeben, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen.