Bei den Gesprächen sei es jeweils nur um güterrechtliche bzw. finanzielle, nie aber um Fragen persönlicher Natur gegangen. Es sei richtig, dass er C.________ im Eheschutzverfahren gegen die Anzeigerin vertreten habe, es seien jedoch bloss Kinderrechte und die von C.________ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die Anzeigerin thematisiert worden. Insbesondere seien keine güterrechtlichen Fragen aufgeworfen worden. Im Gegensatz zu C.________, sei ihm die Anzeigerin zu keiner Zeit persönlich nahegestanden.