2 Der Disziplinarbeklagte wies darauf hin, dass die wenigen Gespräche im Zusammenhang mit dem Abschluss und mit der Aufhebung des Ehevertrags immer in Anwesenheit beider Parteien stattgefunden hätten. Er habe dabei von der Anzeigerin keine Informationen anvertraut erhalten, die er später im Eheschutzverfahren gegen sie hätte benützen können. Bei den Gesprächen sei es jeweils nur um güterrechtliche bzw. finanzielle, nie aber um Fragen persönlicher Natur gegangen.