3. Mit Stellungnahme vom 1. März 2016 erwiderte der Disziplinarbeklagte: Die Behauptungen der Anzeigerin seien nicht richtig, bzw. erforderten einer Präzisierung. C.________ sei ihm seit langer Zeit bestens bekannt. Er habe in den Jahren 2007 bis 2009 – bis zur Ausreise von C.________ in die USA – regen Kontakt mit ihm gepflegt und daher vermöge er sich noch sehr gut an die (angezeigte) Angelegenheit zu erinnern. Er sei im Herbst 2007 von C.________ wegen einer Verurkundung betreffend Gütertrennung angefragt worden.