Sie habe dem Disziplinarbeklagten anlässlich der Beurkundungen vieles über ihre Person anvertraut. Dieses Wissen habe der Disziplinarbeklagte im Eheschutzverfahren gegen Ihre Person verwendet. Weil der Disziplinarbeklagte ihren Ehemann anwaltlich vertreten habe, habe er gegen Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verstossen. 2. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen.