{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2017-01-12", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2016-28_2017-01-12.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2016_28_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61ffd13ae172d2a4c96a8b7bd10f7d438982e63a47793ce796cf9e69f98d32e2448c11af9fde9917ff6c4b2297bc1d88959?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61ffd13ae172d2a4c96a8b7bd10f7d438982e63a47793ce796cf9e69f98d32e2448c11af9fde9917ff6c4b2297bc1d88959&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2016_28", "Checksum": "34ccd53ef07fa9a9b313fbeaba885acf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 12.01.2017 AA 2016 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 12.01.2017 AA 2016 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 12.01.2017 AA 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": " des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:17", "Checksum": "5fa4a2e02dd605cdac2124c28d5bc4c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 12.01.2017 AA 2016 28\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 16 28\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2017\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Fürsprecherin Matter (Referentin)\nGerichtspräsidentin Dupuis, Oberrichter D. Bähler, Fürsprecher\nMüller,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 1. Februar 2016\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nBerufsregelverletzung durch Vertretung des Ehemannes im Eheschutzverfahren, nach\nvorgängigem Abschluss mehrerer Eheverträge mit beiden Ehegatten.\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte A.________ (nachfolgend Anzeigerin) bei\nder Anwaltsaufsichtsbehörde Beschwerde ein gegen Rechtsanwalt und Notar\nB.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Zur Begründung führte die Anzeigerin\naus, sie und ihr Ehemann (C.________) hätten mehrere Eheverträge beim Disziplinarbeklagten abgeschlossen. Anschliessend habe der Disziplinarbeklagte ihren Ehemann gegen ihren Willen im Eheschutzverfahren CIV 15 2647 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland anwaltlich vertreten. Sie habe dem Disziplinarbeklagten anlässlich der Beurkundungen vieles über ihre Person anvertraut. Dieses Wissen habe der\nDisziplinarbeklagte im Eheschutzverfahren gegen Ihre Person verwendet. Weil der\nDisziplinarbeklagte ihren Ehemann anwaltlich vertreten habe, habe er gegen Art. 12\nlit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA;\nSR 935.61) verstossen.\n\n2. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde\ndem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den\ngegen ihn erhobenen Vorwürfen.\n\n3. Mit Stellungnahme vom 1. März 2016 erwiderte der Disziplinarbeklagte: Die Behauptungen der Anzeigerin seien nicht richtig, bzw. erforderten einer Präzisierung.\nC.________ sei ihm seit langer Zeit bestens bekannt. Er habe in den Jahren 2007 bis\n2009 – bis zur Ausreise von C.________ in die USA – regen Kontakt mit ihm gepflegt\nund daher vermöge er sich noch sehr gut an die (angezeigte) Angelegenheit zu erinnern. Er sei im Herbst 2007 von C.________ wegen einer Verurkundung betreffend\nGütertrennung angefragt worden. C.________ habe ihm eröffnet, dass er sich mit der\nAnzeigerin, die er kurz vorher über das Internet kennengelernt hatte, verheiraten wolle. Daraufhin habe der Disziplinarbeklagte einen Entwurf eines abzuschliessenden\nEhevertrages aufgesetzt und diesen mit beiden Brautleuten besprochen. Dabei sei\nerwähnenswert, dass die Anzeigerin nebst Russisch leidlich Englisch gesprochen habe. An der Besprechung habe der Disziplinarbeklagte versucht, die doch recht komplexe Materie ins Englische zu übersetzen. Schliesslich hätten die Brautleute kurz vor\nder Heirat den Ehevertrag auf Gütertrennung abgeschlossen. Im Schlussverbal des\nVertrages stehe, dass der Disziplinarbeklagte der Anzeigerin den Text ins Englische\nübersetzt habe. Bereits kurz nach der Verheiratung seien erste eheliche Schwierigkeiten aufgetreten und die Eheleute hätten sogar die Ehescheidung in Erwägung gezogen. Die Anzeigerin habe sich zunehmend an der Tatsache gestört, dass sie einen\nEhevertrag auf Gütertrennung habe abschliessen müssen. Sie habe behauptet, ihre\nKolleginnen hätten keinen solchen Vertrag abschliessen müssen. Zur Beruhigung der\nehelichen Situation habe man den Ehevertrag schliesslich wieder aufgehoben, was\nmit öffentlicher Urkunde vom 1. April 2009 geschehen sei. Die Ehegatten seien von da\nan wieder unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gestanden. Dies habe die güterrechtliche Situation der Anzeigerin entscheidend verbessert,\nda C.________ ein erfolgreicher IT-Spezialist mit relativ hohem Einkommen gewesen\nsei.\n\n"}