18. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 19. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens nur dann mitgeteilt, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Der Anzeiger stellte keinen entsprechenden Antrag. Somit wird ihm die Art der Erledigung des Entscheides nicht mitgeteilt. 8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA ein Verweis erteilt.