Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren. Eine Verwarnung im Sinne eines mahnenden Winks, mit welchem der Disziplinarbeklagte veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, erscheint angesichts der Schwere des Verstosses nicht als hinreichend. Ein Verweis ist angemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass der Disziplinarbeklagte seit dem Eintrag ins Anwaltsregister im Jahr 2002 nie disziplinarisch bestraft worden ist.