Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Der Disziplinarbeklagte hat ein Mandat angenommen, das sich gegen die C.________(Bank) richtete, deren Verwaltungsratspräsident sein Büropartner war. Er hat im Wissen um diesen Umstand das Mandat angenommen und dem Anzeiger Wege aufzeigen wollen, welche möglichen Vorgehensweisen gegen die C.________(Bank) bestehen. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren.