Zuständig für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung ist grundsätzlich der Richter. Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt ist (FELLMANN, Kommentar, N 169 zu Art. 12 BGFA). Der Disziplinarbeklagte verrechnete einen Aufwand von 3 Stunden zu CHF 270.00. Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise für ein krass übersetztes Honorar, weshalb hinsichtlich der diesbezüglichen Vorwürfe auch formell kein Disziplinarverfahren eröffnet wurde. 16. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine disziplinarisch relevante Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt.