15. Der Anzeiger macht weiter sinngemäss geltend, das Honorar sei zu hoch. Das Stellen einer klar übersetzten Honorarnote verletzt Art. 12 lit. a BGFA. Die Höhe des Honorars bildet jedoch nur ausnahmsweise und nur dann Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, wenn es um eine krass übersetzte Rechnung geht, so etwa, wenn ein Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrages fordert (FELLMANN, Kommentar, N 26b zu Art. 12 BGFA). Zuständig für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung ist grundsätzlich der Richter.