Mit anderen Worten sollte er seinem Klienten aufzeigen, ob und allenfalls wie er gegen die C.________(Bank) vorgehen kann, deren Präsident des Verwaltungsrates sein Büropartner war. Der Interessenkonflikt ist damit evident. Unerheblich ist, ob sich der Disziplinarbeklagte dabei in der Lage fühlte, die Rechtslage unabhängig zu beurteilen. Massgebend ist nicht der subjektive Eindruck, sondern die Tatsache, dass eine hinreichende Konfliktsituation gegeben war. Der Disziplinarbeklagte hat sich damit in einen unzulässigen Interessenkonflikt begeben und gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen.