Es spielt auch keine Rolle, ob der Disziplinarbeklagte weiss oder gewusst hat, ob schliesslich weitere Korrespondenz geführt worden ist oder ob Verfahren angehoben oder geführt worden sind und er lediglich eine Rechtsauskunft zur Vertragsauslegung und -erfüllung gegeben hat. Aus dem Mail vom 10.03.2016 ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte vertieft prüfen wollte, ob der Anzeiger mit Aussicht auf Erfolg gegen die Bank vorgehen könne. Mit anderen Worten sollte er seinem Klienten aufzeigen, ob und allenfalls wie er gegen die C.________(Bank) vorgehen kann, deren Präsident des Verwaltungsrates sein Büropartner war.