BGE 2C_814/2014 E. 4.1.5). Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In diesem Fall dürfen sie in der gleichen Sache keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 356; derselbe, Kommentar, N 88 zu Art. 12 BGFA; BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, S. 128 N 163). 14. Es ist erstellt, dass D.________, Partner des Disziplinarbeklagten, zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Mandates Präsident des Verwaltungsrats der