Ein Organ darf deshalb als Anwalt kein Mandat führen, das sich gegen die Gesellschaft richtet. Der sich aus einer solchen Konstellation ergebende Loyalitätskonflikt ist evident, da sich die Pflicht zur ausschliesslichen Interessenwahrung des Klienten und die Interessenwahrungspflicht als Organ der Gesellschaft ausschliessen. Ein Anwalt, der ein Mandat annimmt, welches die Gesellschaft betrifft, dessen Organ er ist, unterliegt damit nicht einem abstrakten, sondern einem konkreten Interessenkonflikt (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, S. 127 N 160; BGE 2C_814/2014 E. 4.1.5).