Dabei geht es insbesondere darum, diejenigen Verhaltensweisen von Verwaltungsratsmitgliedern zu verhindern, bei denen typischerweise eigene Interessen mit denjenigen der Aktiengesellschaft kollidieren (ROLF WAT- TER/KATJA ROTH PELLANDA, BSK-OR, N 15 zu Art. 717 OR).