derselbe, Kommentar, N 84a zu Art. 12 BGFA). Nach Art. 717 OR haben die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Dies bedeutet, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates seine eigenen Interessen und diejenigen von ihm nahestehenden Personen hinter die Interessen der Gesellschaft zu stellen hat. Dabei geht es insbesondere darum, diejenigen Verhaltensweisen von Verwaltungsratsmitgliedern zu verhindern, bei denen typischerweise eigene Interessen mit denjenigen der Aktiengesellschaft kollidieren (ROLF WAT- TER/KATJA