Aus diesem Grund kann auch eine Organfunktion, etwa die Tätigkeit als Verwaltungsrat, Interessenkollisionen begründen. Amtet ein Anwalt als formell bestelltes oder faktisches Organ einer juristischen Person, muss er primär die Interessen dieser juristischen Person wahren (Art. 717 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]). Ein Anwalt gerät daher in einen Interessenkonflikt, wenn er ein Mandat führt, das im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft steht (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 347; derselbe, Kommentar, N 84a