Ein Interessenkonflikt kann sich auch aus Interessenlagen ergeben, die nicht nur anwaltlich begründet sind. Denn Anwälte unterhalten nicht nur zu Klienten geschäftliche Beziehungen. Vorausgesetzt wird indessen eine Bindung, die nahelegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser Person Rücksicht nimmt, so dass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund kann auch eine Organfunktion, etwa die Tätigkeit als Verwaltungsrat, Interessenkollisionen begründen.