5 Ein abstrakter Interessenkonflikt ist nicht hinreichend. Art. 12 lit. c BGFA verbietet lediglich einen konkreten Interessenkonflikt (BGE 2C_688/2009 E. 3.5; 141 IV 257 E. 2.2; FELLMANN, Anwaltsrecht, N 348 und 354, derselbe, Kommentar, N 87 zu Art. 12 BGFA). Nicht erforderlich ist, dass sich der Konflikt bereits zum Nachteil eines Klienten ausgewirkt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation selbst. Es genügt, dass ein Anwalt sich auf ein solches Verhältnis eingelassen hat (BRUN- NER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, S. 127 N 161).