Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klienten direkt entgegenstehen. Der Anwalt darf auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 24.08.2015 AA 14 50; FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017, N 346; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 84 zu Art. 12 BGFA; ALEXANDER BRUNNER/MATTHIAS-CHRISTOPH HENN/KATHRIN KIESI, Anwaltsrecht, S. 124 N 146). Der Anwalt hat ausschliesslich im Interesse des Klienten tätig zu sein.