Er habe den Anzeiger aufgrund des erteilten Mandats für die Prüfung der Rechtslage unabhängig und ausschliesslich in dessen Interesse beraten und sei dabei in keiner Weise in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt gewesen. Ihm sei die Abwägung der Frage, ob mit einem Mandat die uneingeschränkte Interessenwahrung beeinträchtigt werde, zuzutrauen. In diesem Fall sei er ohne weiteres in der Lage gewesen, die Rechtslage zu beurteilen und diese Beurteilung dem Anzeiger mitzuteilen.