Dies gelte namentlich für den zur Rede stehenden Fall, da dieser lediglich ein übliches sachlich beschränktes Hypothekargeschäft betreffe, in welches weder Bankleitung noch Verwaltungsrat involviert seien. Die Prüfung der Rechtslage habe sich in keiner Weise gegen die Vertragspartei des Anzeigers gerichtet, nicht durch Korrespondenz und nicht im Rahmen von Verfahren. Er habe den Anzeiger aufgrund des erteilten Mandats für die Prüfung der Rechtslage unabhängig und ausschliesslich in dessen Interesse beraten und sei dabei in keiner Weise in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt gewesen.