Der Disziplinarbeklagte führt aus, es sei ihm als pflichtbewusstem Fürsprecher zuzutrauen, in Kenntnis und mit Rücksicht auf die Berufsregeln für einen Klienten eine Rechtslage zu beurteilen, auch wenn dabei eine Partei beteiligt sei, deren Verwaltungsratspräsident der Bürokollege sei. Dies gelte namentlich für den zur Rede stehenden Fall, da dieser lediglich ein übliches sachlich beschränktes Hypothekargeschäft betreffe, in welches weder Bankleitung noch Verwaltungsrat involviert seien.