Der Disziplinarbeklagte wiederholt, dass er vom weiteren Verlauf des Verhältnisses zwischen den Parteien, von allfälliger weiterer Korrespondenz und davon, ob ein Verfahren angehoben oder geführt worden sei, keine Kenntnis gehabt habe oder habe. Der Disziplinarbeklagte führt aus, es sei ihm als pflichtbewusstem Fürsprecher zuzutrauen, in Kenntnis und mit Rücksicht auf die Berufsregeln für einen Klienten eine Rechtslage zu beurteilen, auch wenn dabei eine Partei beteiligt sei, deren Verwaltungsratspräsident der Bürokollege sei.