Zum Zeitpunkt seiner Mandatierung sei aus den Unterlagen des Anzeigers zweifelsfrei hervorgegangen, dass die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien ausschliesslich das übliche Hypothekargeschäft der Bank betroffen hätten, worin weder die Bankleitung noch der Verwaltungsrat involviert gewesen sei. Der Disziplinarbeklagte wiederholt, dass er vom weiteren Verlauf des Verhältnisses zwischen den Parteien, von allfälliger weiterer Korrespondenz und davon, ob ein Verfahren angehoben oder geführt worden sei, keine Kenntnis gehabt habe oder habe.