Namentlich sei es nicht ein Mandat zur Führung eines Rechtsstreits gegen die C.________(Bank) gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Mandatierung sei aus den Unterlagen des Anzeigers zweifelsfrei hervorgegangen, dass die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien ausschliesslich das übliche Hypothekargeschäft der Bank betroffen hätten, worin weder die Bankleitung noch der Verwaltungsrat involviert gewesen sei.