Rechtsauffassung des Disziplinarbeklagten zu den Standpunkten gebeten. Diese habe er dem Anzeiger mit Mail vom 10.03.2016 und telefonisch am 21.02.2016 mitgeteilt. Er habe mit dem Anzeiger ausschliesslich telefonischen und Mail- Kontakt gehabt. Das erteilte Mandat sei beschränkt gewesen auf die Prüfung und Einschätzung der Rechtslage und die Kundgabe dieser Beurteilung. Namentlich sei es nicht ein Mandat zur Führung eines Rechtsstreits gegen die C.________(Bank) gewesen.