7. Am 27.01.2017 reichte der Disziplinarbeklagte eine detaillierte Stellungnahme ein. Er legte Kopien aller ihm vom Anzeiger zugestellten Unterlagen bei. Der Disziplinarbeklagte stellt fest, dass der Anzeiger den Sachverhalt in seiner Anzeige vom 20.10.2016 anders und neu darstelle als ihm gegenüber anlässlich der telefonischen Mandatserteilung am 26.02.2016. Es sei keine Rede gewesen von einem Rechtsstreit. Er hätte und habe keine Kenntnis von einem Rechtsstreit gehabt. Am 24.02.2016 habe ihm der Anzeiger per Mail Unterlagen zugestellt. Erst dadurch sei ihm bekannt geworden, dass in einem Hypothekarverhältnis mit der