Seine Rechtsauskunft zu Vertragsauslegung und -erfüllung sowie den Standpunkten der Beteiligten sei ohne jede Interessenkollision ergangen. Er sei bei seinen Abklärungen und der Auskunft für dieses gewöhnliche, rein operative Bankgeschäft in keiner Weise in seiner Unabhängigkeit und der Interessenwahrnehmung für den Anzeiger beeinträchtigt gewesen. Er habe seine Berufspflichten hinsichtlich der Abklärung und Auskunft erfüllt und dafür eine tarifgemässe detaillierte und moderate Honorarrechnung gestellt.