Bevor er beauftragt worden sei, seien in der Sache und der Korrespondenz die Hypothekarschuldner und die Kundenberaterschaft der Bank involviert gewesen und nicht die Bankleitung oder gar der Verwaltungsrat. Er habe oder habe keine Kenntnis vom weiteren Verlauf des Verhältnisses der Parteien und davon gehabt, ob weitere Korrespondenz geführt worden sei und ob Verfahren angehoben oder geführt worden seien. Seine Rechtsauskunft zu Vertragsauslegung und -erfüllung sowie den Standpunkten der Beteiligten sei ohne jede Interessenkollision ergangen.