5. Der Disziplinarbeklagte reichte am 29.11.2016 eine Stellungnahme ein und führte aus, dass der Anzeiger ihn um eine Auskunft zu Rechten und Pflichten aus Hypothekardarlehensverträgen ersucht habe. Aus der ihm zur Verfügung gestellten Korrespondenz zwischen ihm und der Bank sei hervorgegangen, dass unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich Auslegung und Erfüllung der Verträge und namentlich zur Zinspflicht bestanden. Seine Aufgabe sei es gewesen, zu klären und dem Anzeiger mitzuteilen und zu erklären, welche Auffassung zutreffend sei.